Gang der Scheidung
Bis zur rechtskräftigen Scheidung kann es eine Weile dauern. Das Trennungsjahr muss abgewartet werden und die Bearbeitungszeit des Familiengerichts dauert ebenfalls lange. Durchschnittlich braucht die Bearbeitung der Ehescheidung durch das Gericht neun Monate. Streiten die Eheleute über weitere Folgesachen, kann sich der Termin zur Scheidung weiter verzögern.
Die Scheidung wird durch Antrag eines Ehegatten beim Familiengericht eingeleitet. Das Gericht bestimmt mindestens einen Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem es die Eheleute anhört. Sind alle Angelegenheiten, über die das Gericht entscheiden wird, geklärt, ergeht ein Beschluss, in welchem die Ehe geschieden wird.
Tipp: Werden keine Folgesachen mitentschieden und wurde der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen, verkürzt sich meist die Bearbeitungszeit des Gerichtsvon neun Monate auf bis zu sechs Wochen.
Das Trennungsjahr
Zum Termin der Ehescheidung durch das Familiengericht muss das Trennungsjahr abgelaufen sein. Sonst kann die Ehe nicht geschieden werden. Der Antragsteller muss den Zeitpunkt der Trennung dem Gericht gegenüber mitteilen und, wenn der Antragsgegner den Trennungszeitpunkt bestreitet, sogar beweisen. Sollte der Ehegatte nicht geschieden werden wollen, sollten die Beweise der Trennung "gesichert" werden. Dieses ist meist unproblematisch durch Auszug aus der Ehewohnung möglich.
Scheidungsantrag
Damit das Scheidungsverfahren vom Gericht bearbeitet wird, muss ein Antrag auf Ehescheidung gestellt werden. Hierfür besteht ein Anwaltszwang. Der Antragsteller benötigt also einen Rechtsanwalt.
Versorgungsausgleich
Wenn der Ehevertrag den Versorgungsausgleich nicht wirksam ausschließt, wird das Familiengericht die in der Ehezeit eingezahlten Rentenbeiträge nach dem Halbteilungsgrundsatz zwischem den Eheleuten aufteilen. Das ist der Versorgungsausgleich. Ein besonderer Antrag hierzu ist nicht notwendig, denn das Gericht führt diesen von Amts wegen durch.
Folgesachen zum Scheidungsantrag
Es können weitere Anträge, z.B. zum Sorgerecht, Umgang, Kindesunterhalt, zum nachehelichen Unterhalt, Zugewinn, Hausratverteilung, gestellt werden, wenn dieses zwischen den Ehegatten streitig bleibt. Durch die gemeinsame Entscheidung dieser Streitigkeiten, also zusammen im Verbund mit der Ehescheidung, können regelmäßig Gerichts- und Anwaltskosten gespart werden.
Ehevertrag
Ist ein Ehevertrag bereits geschlossen, so sind manche Verträge durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BHG) unwirksam geworden. Gerne prüfe ich Ihren Ehevertrag, ob er der Rechtsprechung standgehalten
Ein Ehevertrag unmittelbar vor der Scheidung wird oft Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung genannt und hilft die Auseinandersetzung der Ehegemeinschaft einvernehmlich zu regeln. Für seine Wirksamkeit wird für bestimmte Angelegenheiten ein Notar benötigt. Neben der Formulierung oder Überprüfung der Verträge, berate, und vermittle ich Mandanten an kompetente Notare.
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